Kinderbetreuung / Nanny München - Nannys: Urlaubsansprüche, Arbeitszeiten & Co.

Nannys: Urlaubsansprüche, Arbeitszeiten & Co.

Diesen Beitrag teilen

Fami­li­en, die eine Nan­ny anstel­len, kön­nen sich über eine zuver­läs­si­ge und fle­xi­ble Kin­der­be­treu­ung freu­en. Doch gera­de für Pri­vat­per­so­nen, die zum ers­ten Mal als Arbeit­ge­ber auf­tre­ten, stel­len sich nun eini­ge Fra­gen. So hat die Kin­der­frau schließ­lich auch Anspruch auf Urlaub oder kann ein­mal krank wer­den. Wei­ter­hin stellt sich die Fra­ge, wie sich die Arbeits­zei­ten zu gestal­ten sind.

Die Arbeits­zeit der Kin­der­frau oder Nan­ny bedarf der indi­vi­du­el­len Abspra­che und soll­te ver­trag­lich fest­ge­legt wer­den. Bei einer Voll­zeit­stel­le gilt nach § 3 des ArbZG der Grund­satz eines 8‑Stun­den-Tages, wobei hier die rei­ne Arbeits­zeit abzüg­lich aller Pau­sen gemeint ist. Soll­te die Kin­der­frau in einem Haus­halt mit ihren Arbeit­ge­bern leben, gilt die­ser Grund­satz aller­dings nicht, da hier der Über­gang von Arbeits­zeit und Frei­zeit mit­un­ter sehr flie­ßend aus­fal­len kann. Ob ein pri­va­ter Arbeit­ge­ber eine Gleit­zeit mit der Kin­der­frau ver­ein­ba­ren möch­te, ist ihm über­las­sen. Fes­te Ter­mi­ne wie Schul­be­ginn der Kin­der und Fei­er­abend der Eltern las­sen eine Gleit­zeit ohne­hin meist nur in begrenz­tem Maße zu.

Ist die Kin­der­frau in einem Ange­stell­ten­ver­hält­nis beschäf­tigt, hat sie in jedem Fall Anspruch auf bezahl­ten Urlaub – das gilt auch dann, wenn es sich um einen Mini­job han­delt. Ab einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von sechs Mona­ten ste­hen der Kin­der­frau bei einer 6‑Ta­ge-Woche min­des­tens 24 Werk­ta­ge Urlaub zu, bei einer 5‑Ta­ge-Woche darf sie 20 Werk­ta­ge im Jahr in den Urlaub gehen. Wenn weni­ger als fünf Arbeits­ta­ge in der Woche ver­ein­bart sind, ver­rin­gert sich der Urlaubs­an­spruch ent­spre­chend.

Wei­ter­hin hat die Kin­der­frau oder Nan­ny einen Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall. Kann die Kin­der­frau unver­schul­det auf­grund von Krank­heit ihre Arbeit nicht aus­füh­ren, erhält sie bis zu sechs Wochen lang ihr vol­les Gehalt. Übt die Kin­der­frau einen Mini­job aus, erstat­tet die Mini­job-Zen­tra­le die­se Auf­wen­dun­gen des pri­va­ten Arbeit­ge­bers jedoch zu 80% zurück. Auch vor und nach einer Ent­bin­dung muss ein Pri­vat­haus­halt bei sei­ner Ange­stell­ten für den Mut­ter­schutz­lohn auf­kom­men, wel­cher bei Mini­job­be­rin­nen zu 100% von der Mini­job-Zen­tra­le erstat­tet wird.

War­um gera­de Refe­ren­zen und Arbeits­zeug­nis­se für Nan­nys so wich­tig sind erfahrt ihr hier.