Familien, die eine Nanny anstellen, können sich über eine zuverlässige und flexible Kinderbetreuung freuen. Doch gerade für Privatpersonen, die zum ersten Mal als Arbeitgeber auftreten, stellen sich nun einige Fragen. So hat die Kinderfrau schließlich auch Anspruch auf Urlaub oder kann einmal krank werden. Weiterhin stellt sich die Frage, wie sich die Arbeitszeiten zu gestalten sind.
Die Arbeitszeit der Kinderfrau oder Nanny bedarf der individuellen Absprache und sollte vertraglich festgelegt werden. Bei einer Vollzeitstelle gilt nach § 3 des ArbZG der Grundsatz eines 8‑Stunden-Tages, wobei hier die reine Arbeitszeit abzüglich aller Pausen gemeint ist. Sollte die Kinderfrau in einem Haushalt mit ihren Arbeitgebern leben, gilt dieser Grundsatz allerdings nicht, da hier der Übergang von Arbeitszeit und Freizeit mitunter sehr fließend ausfallen kann. Ob ein privater Arbeitgeber eine Gleitzeit mit der Kinderfrau vereinbaren möchte, ist ihm überlassen. Feste Termine wie Schulbeginn der Kinder und Feierabend der Eltern lassen eine Gleitzeit ohnehin meist nur in begrenztem Maße zu.
Ist die Kinderfrau in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, hat sie in jedem Fall Anspruch auf bezahlten Urlaub – das gilt auch dann, wenn es sich um einen Minijob handelt. Ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten stehen der Kinderfrau bei einer 6‑Tage-Woche mindestens 24 Werktage Urlaub zu, bei einer 5‑Tage-Woche darf sie 20 Werktage im Jahr in den Urlaub gehen. Wenn weniger als fünf Arbeitstage in der Woche vereinbart sind, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Weiterhin hat die Kinderfrau oder Nanny einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Kann die Kinderfrau unverschuldet aufgrund von Krankheit ihre Arbeit nicht ausführen, erhält sie bis zu sechs Wochen lang ihr volles Gehalt. Übt die Kinderfrau einen Minijob aus, erstattet die Minijob-Zentrale diese Aufwendungen des privaten Arbeitgebers jedoch zu 80% zurück. Auch vor und nach einer Entbindung muss ein Privathaushalt bei seiner Angestellten für den Mutterschutzlohn aufkommen, welcher bei Minijobberinnen zu 100% von der Minijob-Zentrale erstattet wird.
Warum gerade Referenzen und Arbeitszeugnisse für Nannys so wichtig sind erfahrt ihr hier.