Festanstellung anmelden im Privathaushalt – wie gehe ich vor?

Babysitterin mit Baby

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Der Entschluss ist gefasst: Eine Kinderfrau oder Nanny soll eingestellt werden. Verdienen soll die Kinderbetreuerin mehr als 400,00 Euro brutto im Monat (Änderungen siehe Link unten ab 01.01.2013 ), deshalb kommt ein Minijob nicht in Frage. Eine sozialversicherungspflichtige Festanstellung muss es sein. Doch hier beginnen die Unsicherheiten: Gibt es Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Arbeitgebern? Wie und wo muss die Anstellung gemeldet werden und welche Unterlagen werden benötigt?

Bei einer Festanstellung ab 400,01 Euro brutto im Monat müssen auch private Arbeitgeber das Angestelltenverhältnis bei ihrem zuständigen Finanzamt, bei der gesetzlichen Unfallversicherung der zuständigen Gemeinde sowie bei der Krankenkasse ihrer Angestellten melden. An diese Krankenkassen müssen sie in Zukunft die Sozialversicherungsbeiträge abführen. Private Arbeitgeber müssen ebenso wie gewerbliche Arbeitgeber die üblichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Außerdem sind noch Umlagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu entrichten, um zu gewährleisten, dass die Kasse im Krankheitsfall einen Teil der Lohnfortzahlung erstattet.

Normalerweise kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte für die Sozialabgaben auf, nur die Gleitzone zwischen einem Vierdienst von 400,01 und 800,00 Euro erfährt eine Sonderbehandlung. Der Sozialversicherungsbeitrag Beschäftigter in solchen „Midijob“-Arbeitsverhältnissen staffelt sich je nach Höhe des Lohns.

Vom privaten Arbeitgeber werden für die Festanstellung einige Unterlagen benötigt. Neben den Meldeformularen für die Krankenkasse und die gesetzliche Unfallversicherung müssen auch der Arbeitsvertrag, die Mitgliedsbescheinigung und  -nummer der neuen Angestellten, ihre Lohnsteuerkarte, eine Kopie ihres Sozialversicherungsnachweises sowie der Arbeitsvertrag vorliegen.

Eine kleine Entschädigung für die kostenintensive Kinderbetreuung gibt es übrigens neuerdings vom Gesetzgeber. Und zwar gab es eine Änderung in der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für Kinderbetreuung. Konnten früher nur ausbildungsbedingte, erwerbsbedingte oder krankheitsbedingte Kosten für Kinderbetreuung steuerlich geltend gemacht werden, spielt ab 2012 der Grund für die Kinderbetreuung keine Rolle mehr.

Die Verdienstgrenze für Minijobber steigt ab dem 1. Januar 2013 auf 450 Euro, weitere Infos unter: http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/00_startseite/01_thementeaser/startseite_450.html

Alles über die Unterschiede eine „Live In“ und „Live Out“ Nanny erfahrt ihr in diesem Blog-Artikel! 

Sie sind sich noch nicht sicher welche Vorteile Ihnen eine Nanny über Festanstellung bringt und welche steuerlichen Vorteile dies hat. Dann informieren Sie sich gerne in diesem Blog-Beitrag!

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