Kinderbetreuung / Nanny München - Arbeitsschutz für Nannys: Das ist wichtig zu wissen

Arbeitsschutz für Nannys: Das ist wichtig zu wissen

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Auch für Nan­nys gel­ten Arbeits­schutz­re­geln, wenn die Betreu­ungs­per­son in einem pri­va­ten Haus­halt ange­stellt ist. Das betrifft vor allem die Bestim­mun­gen des Arbeits­zeit­ge­set­zes und sozia­le Kom­po­nen­ten wie das Mut­ter­schutz­ge­setz.

So ist die täg­li­che Arbeits­zeit auf 8 Stun­den begrenzt. Pau­sen sind dabei nicht ein­ge­rech­net. Auch für die­se gel­ten Min­dest­wer­te: 30 Minu­ten bei einer Arbeits­zeit von min­des­tens 6 Stun­den bzw. 45 Minu­ten bei einer Arbeits­zeit von min­des­tens 9 Stun­den. Die täg­li­che Arbeits­zeit kann auf bis zu 10 Stun­den aus­ge­dehnt wer­den – aller­dings nur, wenn inner­halb von 6 Mona­ten das durch­schnitt­li­che Arbeits­pen­sum 8 Stun­den nicht über­steigt.

Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit ist bei einer Beschäf­ti­gung im Haus­halt laut Gesetz erlaubt. Aller­dings gel­ten auch hier die übli­chen Rege­lun­gen für die maxi­ma­le Arbeits­zeit. Zudem hat die Nan­ny dann Anspruch auf einen Ersatz­ru­he­tag, der inner­halb eines fest­ge­leg­ten zeit­li­chen Rah­mens gewährt wer­den muss.

Es ist rat­sam, mit der Nan­ny einen Arbeits­ver­trag zu schlie­ßen, in dem die Arbeits- und Ein­satz­zei­ten fest­ge­hal­ten wer­den. Etwas kom­pli­zier­ter wird das Gan­ze, wenn die Nan­ny mit im Haus­halt lebt und/oder die Fami­lie auf Rei­sen beglei­tet. Hier wer­den die Über­gän­ge zwi­schen Arbeit und Frei­zeit flie­ßen­der behan­delt. Nichts­des­to­trotz ist auch in die­sem Fall klar zu defi­nie­ren, dass die Nan­ny natür­lich kei­nen 24/7 Job zu leis­ten hat, son­dern dass auch hier die gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zum Tra­gen kom­men.

Besonderer Schutz für schwangere Nannys

Gesetz­li­che Regeln gel­ten auch im Fal­le einer Schwan­ger­schaft. Für Beschäf­tig­te mit einem beruf­li­chen Umgang mit Kin­dern muss der Arbeit­ge­ber dann näm­lich beson­de­re Fest­stel­lun­gen der Schutz­be­dürf­tig­keit ermit­teln. Das gilt bei­spiels­wei­se für Infek­ti­ons­krank­hei­ten. Ähn­lich wie beim Per­so­nal in einer Krip­pe oder Kita könn­te bei feh­len­dem Immun­schutz gegen bestimm­te Krank­hei­ten ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot aus­ge­spro­chen wer­den.

Grund­sätz­lich ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, die Beschäf­ti­gung einer wer­den­den Mut­ter der zustän­di­gen Arbeits­schutz­be­hör­de mit­zu­tei­len. Bei einem Beschäf­ti­gungs­ver­bot erstat­tet die Kran­ken­kas­se der wer­den­den Mut­ter die Lohn­kos­ten. Ist die Nan­ny in einem Mini­job ange­stellt, ist die Mini­job-Zen­tra­le zustän­dig.

Auch Urlaub ist ein The­ma: Selbst­ver­ständ­lich hat eine ange­stell­te Nan­ny Anspruch auf den gesetz­lich fest­ge­leg­ten Urlaub. Das gilt auch im Rah­men von Mini­jobs. Auch hier ist es rat­sam, dies alles vor­ab im Arbeits­ver­trag fest­zu­hal­ten. Wir bera­ten Sie ger­ne zu allen Details.

Mehr dazu gibt’s auch im Rat­ge­ber-Bei­trag zu Urlaubs­an­sprü­chen und Arbeits­zeit-Rege­lun­gen für Nan­nys.