Auch für Nannys gelten Arbeitsschutzregeln, wenn die Betreuungsperson in einem privaten Haushalt angestellt ist. Das betrifft vor allem die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und soziale Komponenten wie das Mutterschutzgesetz.
So ist die tägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden begrenzt. Pausen sind dabei nicht eingerechnet. Auch für diese gelten Mindestwerte: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mindestens 6 Stunden bzw. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mindestens 9 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden – allerdings nur, wenn innerhalb von 6 Monaten das durchschnittliche Arbeitspensum 8 Stunden nicht übersteigt.
Sonn- und Feiertagsarbeit ist bei einer Beschäftigung im Haushalt laut Gesetz erlaubt. Allerdings gelten auch hier die üblichen Regelungen für die maximale Arbeitszeit. Zudem hat die Nanny dann Anspruch auf einen Ersatzruhetag, der innerhalb eines festgelegten zeitlichen Rahmens gewährt werden muss.
Es ist ratsam, mit der Nanny einen Arbeitsvertrag zu schließen, in dem die Arbeits- und Einsatzzeiten festgehalten werden. Etwas komplizierter wird das Ganze, wenn die Nanny mit im Haushalt lebt und/oder die Familie auf Reisen begleitet. Hier werden die Übergänge zwischen Arbeit und Freizeit fließender behandelt. Nichtsdestotrotz ist auch in diesem Fall klar zu definieren, dass die Nanny natürlich keinen 24/7 Job zu leisten hat, sondern dass auch hier die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Tragen kommen.
Besonderer Schutz für schwangere Nannys
Gesetzliche Regeln gelten auch im Falle einer Schwangerschaft. Für Beschäftigte mit einem beruflichen Umgang mit Kindern muss der Arbeitgeber dann nämlich besondere Feststellungen der Schutzbedürftigkeit ermitteln. Das gilt beispielsweise für Infektionskrankheiten. Ähnlich wie beim Personal in einer Krippe oder Kita könnte bei fehlendem Immunschutz gegen bestimmte Krankheiten ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigung einer werdenden Mutter der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mitzuteilen. Bei einem Beschäftigungsverbot erstattet die Krankenkasse der werdenden Mutter die Lohnkosten. Ist die Nanny in einem Minijob angestellt, ist die Minijob-Zentrale zuständig.
Auch Urlaub ist ein Thema: Selbstverständlich hat eine angestellte Nanny Anspruch auf den gesetzlich festgelegten Urlaub. Das gilt auch im Rahmen von Minijobs. Auch hier ist es ratsam, dies alles vorab im Arbeitsvertrag festzuhalten. Wir beraten Sie gerne zu allen Details.
Mehr dazu gibt’s auch im Ratgeber-Beitrag zu Urlaubsansprüchen und Arbeitszeit-Regelungen für Nannys.