Eine vertragliche Absicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht nur rechtlich eine unumgängliche Maßnahme, sondern gibt auch eine Form von Sicherheit und Vertrauen. Doch welche Bestandteile muss ein Vertrag für Kinderbetreuung in privaten Haushalten enthalten? Was ist wichtig für den zukünftigen Arbeitgeber? Was muss für den Arbeitnehmer vertraglich geregelt werden?
Fest steht: Auch wenn die Vertragspartner sich kennen, befreundet sind oder gar verwandt – der Job der Kinderbetreuung ist immer meldepflichtig und sollte somit auch einen rechtlich korrekten Vertrag als Grundlage haben. Durch das schriftliche Festlegen der geforderten Dienstleistung, sowie Tarife und weiteren Vergütungsmodalitäten, werden spätere Konflikte aufgrund Unklarheiten im Aufgaben – und Vergütungsbereich schon im Vorfeld vermieden. Hierzu zählen auch die Regelung der Urlaubszeiten, Rauchen, die Übertragung der Aufsichtspflicht, Arbeitszeiten und auch spezifische Besonderheiten im Umgang mit dem Kind (z.B. Behinderungen, medizinische Maßnahmen und besondere Aufwendungen). Auch ist ein häufiger Streitpunkt die Aufgabenstellung für die Betreuungsperson. Viele Eltern wünschen sich nicht nur die Unterstützung in der Betreuung ihre Kindes, sondern fordern auch zu dem Tätigkeiten im Haushalt. Was für die Einen eine einladende Nebenbeschäftigung ist, ist für die anderen ein absolutes No-Go. Hier sollte ebenfalls schon im Vorfeld vertraglich festgelegt werden, ob die Kinderbetreuung Wäsche wäscht und den Staubsauger schwingt oder nur für Spielzeug und Co. verantwortlich ist.
Folgende Punkte sollten auf jeden Fall in einem Arbeitsvertrag für Kinderbetreuung im Privathaushalt enthalten sein:
- Aufzählung aller zu betreuenden Personen
- Detaillierte Beschreibung der geforderten Leistungen (Festlegung der Kinderbetreuung und ggf. Haushaltstätigkeiten)
- Arbeits – bzw. Betreuungszeiten (Wochenstunden oder Monatsarbeitszeiten)
- Gehalts – und Zahlungsmodalitäten inkl. Sonderzahlungen wie z. B. Überstunden, Urlaubs – und Weihnachtsgeld
- Regelung von Versicherungen (auch Sozialversicherung) und Haftung
- Urlaub
- Ausfallzeiten, Regelung im Krankheitsfall
- Vollmachten für die Betreuerin (Kindergarten, Schule, Arztbesuche etc.)
- Besonderheiten (Krankheiten, Einschränkungen, Allergien etc.) des Kindes – hier gilt eine Auskunftspflicht der Eltern
- Kündigungsfristen und Vertragsdauer
- Regelung zur Schweigepflicht
- Sonstige VereinbarungenNatürlich sind solche Formalitäten nicht immer eine angenehme Angelegenheit, aber wenn beide Seiten mit dem Inhalt eines Arbeitsvertrages einverstanden sind, steht am Ende einem entspannten Arbeitsverhältnis nichts mehr im Wege.
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