Alle berufstätigen Eltern können sich freuen: Dank einer Änderung des § 3 Nr. 34a EStG (Einkommenssteuergesetz) haben familienfreundliche Arbeitgeber seit dem 1. Januar dieses Jahres mehr Möglichkeiten, Ausgaben für Kinderbetreuung zu übernehmen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie so aktiv zu unterstützen. Das Besondere: Die jeweiligen Mitarbeiter müssen hierfür keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Dies war bislang nur dann eine Option, wenn es um nicht schulpflichtige Kinder ging, die Einrichtungen wie Kitas besuchen.
Steuervorteile für Kinderbetreuung: Das ist neu
Die große Neuerung besteht bei der Gesetzesänderung darin, dass die Steuervorteile auch dann gelten, wenn das Kind „kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen“ betreut werden muss. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn bei Eltern ungeplante Überstunden anfallen oder Fortbildungen besucht werden müssen. Auch bei einer Erkrankung des Kindes, welche verhindert, dass die Kita besucht werden kann, ist in der Regel die Nutzung des Steuervorteils möglich. Bei der neuen Regelung ist es im Übrigen unerheblich, ob das Kind von einem Babysitter in den eigenen vier Wänden oder außerhalb betreut wird. Weiterhin ist der Steuerbonus auch für schulpflichtige Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren gültig.
Einschränkungen bei den neuen Steuervorteilen
Allerdings gilt der neue Steuerbonus für die kurzfristige und beruflich bedingte Kinderbetreuung nicht unbegrenzt, anders als der Steuervorteil für die reguläre Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Und zwar ist das steuerfreie Extra auf 600 Euro pro Jahr begrenzt und soll demnach wirklich nur in beruflich bedingten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen. Dennoch ist die neue steuerliche Regelung ein wichtiges Signal für Arbeitgeber und eine sicherlich willkommene Möglichkeit, Mitarbeitern mit Familie einzubinden, ihre Bereitschaft zu Überstunden und Fortbildungen zu erhöhen und die Häufigkeit kurzfristig in Anspruch genommener Urlaubstage zu minimieren.
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