Kinderbetreuung / Nanny München - Was muss ich bei der Anstellung einer Nanny beachten?

Was muss ich bei der Anstellung einer Nanny beachten?

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Eine Nan­ny für die Kin­der­be­treu­ung anzu­stel­len, ist in vie­len Fäl­len die per­fek­te Lösung: Denn die Beschäf­ti­gung ist im Ide­al­fall lang­fris­tig ange­legt und es ent­wi­ckelt sich schnell ein Ver­trau­ens­ver­hält­nis, von dem alle pro­fi­tie­ren.

Bevor die Nan­ny aber im Haus­halt star­tet, müs­sen eini­ge orga­ni­sa­to­ri­sche und recht­li­che Details beach­tet und geklärt wer­den. Gera­de wenn eine Haus­halts­hil­fe oder Kin­der­be­treu­ungs­per­son mehr als 450 Euro im Monat ver­dient und nicht im Rah­men eines Mini­jobs für gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung ange­mel­det wer­den kann, wird es ein wenig kom­pli­zier­ter.

Wir haben die wich­tigs­ten Punk­te rund um Anmel­dung, Finan­zen, Behör­den und Co. in einem Leit­fa­den zusam­men­ge­fasst, die zu erfül­len sind.

Wo muss ich mich hinwenden, um die Nanny anzumelden?

Das kommt auf die Höhe des Arbeits­ent­gel­tes an. Arbei­tet die Nan­ny für maxi­mal 450 Euro im Monat kann sie über einen Mini­job ange­mel­det wer­den. Das geht schnell und ein­fach über die Web­site der Mini­job-Zen­tra­le (LINK: https://www.minijob-zentrale.de) In die­sem Fall zahlt der Arbeit­ge­ber die erfor­der­li­chen Sozi­al­ab­ga­ben als Pau­scha­le.

Ver­dient die Nan­ny mehr, ist die Anmel­dung etwas umfang­rei­cher und Sie müs­sen ver­schie­de­ne Stel­len kon­tak­tie­ren: Zunächst benö­ti­gen Sie eine Betriebs­num­mer, die Sie beim Betriebs­num­mern-Ser­vice der Bun­des­agen­tur für Arbeit erhal­ten. Infor­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie auf der Web­site (LINK https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/betriebsnummern-service), dort kön­nen Sie Ihre Betriebs­num­mer auch direkt online bean­tra­gen.

Außer­dem müs­sen Sie die Kin­der­be­treu­ungs­per­son zur Sozi­al­ver­si­che­rung anmel­den. Dazu kon­tak­tie­ren Sie in der Regel die (gesetz­li­che) Kran­ken­kas­se der Nan­ny. Unter ande­rem benö­ti­gen Sie dabei auch ihre Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer. Sofern sie noch kei­ne besitzt, geben Sie wei­te­re Anga­ben wie Geburts­ort, Geburts­na­men und Geburts­da­tum an die Kran­ken­kas­se. Die­se setzt sich mit der Ren­ten­ver­si­che­rung in Ver­bin­dung, damit eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer aus­ge­stellt wer­den kann.

Welche weiteren Pflichten hat der Arbeitgeber?

Die Anmel­dung ist geklärt und die Nan­ny tritt ihren Job an? Dann gibt es wei­te­re Punk­te zu beach­ten, um die Anstel­lung wei­ter­hin kor­rekt zu hand­ha­ben. Beson­ders wich­tig natür­lich: der Arbeits­ver­trag und die Gehalts­ab­rech­nung. Für bei­des gibt es ent­spre­chen­de Pro­gram­me und Mus­ter­vor­la­gen, die online her­un­ter­ge­la­den wer­den kön­nen. Auch Anwäl­te oder die ört­li­che IHK kön­nen Anlauf­stel­len sein, um sich hier­zu zu infor­mie­ren und die nöti­gen Unter­la­gen zusam­men­zu­stel­len.

Finanzen und Co.: Steuerliche Rahmenbedingungen

Bei einem regu­lä­ren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis behält der Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er ein und führt sie ans Finanz­amt ab. Son­der­re­ge­lun­gen gibt es für Mini­jobs sowie für Midi­jobs, bei denen eine Gleit­zo­ne zwi­schen 450 und 850 Euro (ab 1. Juli 2019 sind es 1.300 Euro) monat­li­chem Ver­dienst besteht. Die genau­en Details bespre­chen Sie am bes­ten direkt mit Ihrem zustän­di­gen Finanz­amt.

Tipp: Steuerersparnis bei Kinderbetreuung

Eine Nan­ny kann als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den: Die Auf­wen­dun­gen für eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ange­stell­te Haus­halts­hil­fe sind direkt von der Steu­er­schuld abzieh­bar. Der Arbeit­ge­ber kann dabei 20 Pro­zent sei­ner Auf­wen­dun­gen von bis zu 20.000 Euro abset­zen. Maxi­mal ergibt das also eine Erspar­nis von 4.000 Euro. Aber Ach­tung: Bei Mini­jobs sind maxi­mal 510 Euro pro Jahr absetz­bar. Wich­tig ist zudem, dass das Geld nicht bar über­ge­ben wird, son­dern der Haus­halts­hil­fe bezie­hungs­wei­se der Nan­ny per Bank­über­wei­sung zugeht.

Alter­na­tiv kön­nen Sie die hei­mi­sche Betreu­ung auch als Son­der­aus­ga­be abrech­nen. Das macht vor allem dann Sinn, wenn mit den Kos­ten für Kita, Kin­der­krip­pe oder Hort die Höchst­gren­ze noch nicht aus­ge­schöpft ist. Sie liegt bei 4.000 Euro pro Kind im Jahr, wobei hier zwei Drit­tel der rea­len Kos­ten gel­tend gemacht wer­den dür­fen. Die maxi­ma­le Erspar­nis ist somit bei Kos­ten von 6.000 Euro pro Kind erreicht.

Auch für Kin­der­be­treu­ung gilt der Min­dest­lohn
Das Gehalt der Nan­ny han­deln Sie indi­vi­du­ell mit ihr aus. Wich­tig ist zu beach­ten: Nach dem Min­dest­lohn­ge­setz hat jede Arbeit­neh­me­rin und jeder Arbeit­neh­mer Anspruch auf die Zah­lung eines Arbeits­ent­gelts min­des­tens in Höhe des Min­dest­lohns. Die­ser beträgt seit dem 1. Janu­ar 2019 je Zeit­stun­de 9,19 Euro (brut­to) und ab dem 1. Janu­ar 2020 je Zeit­stun­de 9,35 Euro (brut­to).

Wenn die Nan­ny Urlaub macht
Zudem hat Ihre Kin­der­frau Anspruch auf bezahl­ten Urlaub. Der gesetz­li­che Min­dest­ur­laubs­an­spruch beträgt 4 Wochen im Jahr. Bei einer 5‑Ta­ge-Woche wären dies 20 bezahl­te Urlaubs­ta­ge – bei weni­ger Arbeits­ta­gen pro Woche berech­net sich der Urlaubs­an­spruch dann ent­spre­chend. Bei einem Tag pro Woche wären es also 4 Tage Urlaub im Jahr. Der Arbeit­ge­ber kann die Zeit­räu­me für den Erho­lungs­ur­laub vor­ge­ben. Aller­dings darf er das nicht für den kom­plet­ten Urlaubs­an­spruch tun. Die Haus­halts­hil­fe darf einen gewis­sen Anteil frei ver­pla­nen. Die­ser Anteil ist nicht gesetz­lich gere­gelt, aber nach der gül­ti­gen Recht­spre­chung soll er etwa die Hälf­te des Urlaub­an­spruchs aus­ma­chen.

Was tun bei aus­län­di­scher Staa­t­an­ge­hö­rig­keit?
Aus­län­di­sche Hil­fen im Haus­halt dür­fen in Deutsch­land nur arbei­ten, wenn sie die dafür erfor­der­li­che Erlaub­nis besit­zen. Staats­an­ge­hö­ri­ge aus einem Dritt­staat benö­ti­gen einen Auf­ent­halts­ti­tel. Dies kann zum Bei­spiel ein Visum, eine Auf­ent­halts­er­laub­nis oder eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis sein. Der Arbeit­neh­mer darf von Ihnen nur beschäf­tigt wer­den, wenn der Auf­ent­halts­ti­tel die Arbeit aus­drück­lich erlaubt.

Sicher ist sicher: Die­se Ver­si­che­run­gen sind wich­tig

Unfall: Ihre Haus­halts­hil­fe braucht in jedem Fall eine Rei­he von Ver­si­che­run­gen. Für Mini­job­ber ist eine Unfall­ver­si­che­rung bereits inklu­diert – wer mehr ver­dient, für den muss sepa­rat eine abge­schlos­sen wer­den. Dazu kon­tak­tie­ren Sie die für Haus­halt­hil­fen zustän­di­ge Deut­sche Gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung. Mehr Infos fin­den Sie auf deren Web­site unter die­sem Link. (https://www.dguv.de/de/ihr_partner/haushaltshilfen/index.jsp)

Haft­pflicht: Zudem ist eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung wich­tig. In der Regel wird Ihre Nan­ny eine eige­ne Pri­vat-Haft­pflicht besit­zen, Sie kön­nen sie aber auch in Ihrer Haft­pflicht­ver­si­che­rung mit­ver­si­chern. Dies deckt aller­dings nur die Schä­den ab, die Drit­ten wider­fah­ren, bei­spiels­wei­se beim Spie­len auf dem Spiel­platz. Für Schä­den, die in Ihrem eige­nen Haus­halt pas­sie­ren, müss­te die Nan­ny eine eige­ne Berufs­haft­pflicht abschlie­ßen.

Haus­rat: Eine Haus­rat­ver­si­che­rung ersetzt Schä­den, die bei­spiels­wei­se durch Feu­er, Ein­bruch oder Lei­tungs­was­ser ent­stan­den sind. Also ein Brand, der durch eine bren­nen­de Ker­ze ver­ur­sacht wur­de oder ein Was­ser­scha­den durch die Wasch­ma­schi­ne wäh­rend der Arbeits­zeit. Da jeder Haus­halt idea­ler­wei­se eine Haus­rat­ver­si­che­rung besitzt, sind die­se Fäl­le damit bereits abge­deckt.

Umla­ge: Auch dar­an soll­te man den­ken: Was pas­siert, wenn die Nan­ny wegen Krank­heit oder auf­grund einer Schwan­ger­schaft aus­fällt. Dann hat sie Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung bezie­hungs­wei­se Mut­ter­schafts­geld. Als Arbeit­ge­ber kön­nen bezie­hungs­wei­se müs­sen (bei weni­ger als 30 Mit­ar­bei­tern ist die Ver­si­che­rung ver­pflich­tend) Sie sich mit der Umla­ge­ver­si­che­rung U1 (Krank­heit) sowie U2 (Schwan­ger­schaft) für die­sen Fall absi­chern. Dann über­nimmt die Kran­ken­kas­se einen Teil der Zah­lun­gen. Genaue Details zu den Ver­si­che­rungs­de­tails und den mög­li­chen Bei­trags­sät­zen erhal­ten Sie bei der Kran­ken­kas­se Ihrer Kin­der­be­treu­ungs­per­son.

Fazit: Nicht ganz ein­fach, aber es lohnt sich
Unterm Strich ist die Anstel­lung einer Nan­ny mit eini­gem Auf­wand ver­bun­den. Um eini­ges ein­fa­cher funk­tio­niert eine Anmel­dung als Mini­job, aber in vie­len Fäl­len wird Ihre Kin­der­frau mehr arbei­ten als es der Maxi­mal­satz von 450 Euro für eine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung vor­sieht. Inter­es­sant könn­te auch eine Anmel­dung im Rah­men eines Midi­jobs sein, für die ab Juli 2019 ein erwei­ter­tes maxi­ma­les Arbeits­ent­gelt von 1.300 Euro im Monat gilt und bei denen eben­falls redu­zier­te Sozi­al­ab­ga­ben gezahlt wer­den.

Unser Tipp: Fra­gen Sie! Auch Behör­den haben Kun­den­ser­vice-Stel­len und vie­les lässt sich mitt­ler­wei­le online erle­di­gen. Ein schnel­ler Anruf beim Finanz­amt ersetzt häu­fig eine lang­wie­ri­ge Recher­che, bei der am Ende doch wie­der nur Fra­ge­zei­chen blei­ben.

Natür­lich ste­hen auch wir Ihnen als Dienst­leis­ter mit Rat und Tat zur Sei­te. Las­sen Sie uns wis­sen, wie wir Ihnen wei­ter­hel­fen kön­nen. Wir sind jeder­zeit für Sie da und freu­en uns, wenn wir für Ihre Fami­lie genau die rich­ti­ge Nan­ny und Kin­der­frau oder den pas­sen­den Baby­sit­ter ver­mit­teln kön­nen. Denn das ist der Lohn für die orga­ni­sa­to­ri­sche Mühe: Mehr Zeit für die Fami­lie und eine wun­der­vol­le Berei­che­rung für Ihren All­tag.