Kinder brüten häufig den einen oder anderen Infekt aus. Nicht nur im Kindergarten, sondern auch in der Schule stecken sich die lieben Kleinen immer wieder gegenseitig mit Krankheiten an – von der Erkältung bis zur Magen-Darm-Grippe. Für berufstätige Eltern kann das zu einem echten Problem werden. Anders als reguläre Urlaubstage lassen sich Kinderkrankheiten schließlich nicht planen. Aber was tun mit dem Kind? Mit einer ansteckenden Krankheit kann das Kind schließlich schlecht in Krippe, Kita oder Schule gehen. Wenn dann keine Verwandten in der Nähe leben, die die Betreuung gewährleisten können, müssen wohl oder übel die Eltern einspringen.
Welche gesetzlichen Regelungen es hier gibt, wissen die meisten Eltern gar nicht so genau. Viele Eltern gehen davon aus, dass ihnen abseits des Jahresurlaubs pauschal 10 Tage Sonderurlaub für solche Fälle zustehen, Alleinstehenden sogar 20 Tage. Doch einheitliche Regelungen gibt es in Deutschland nicht. Glück hat in jedem Fall, wer einen kulanten Arbeitgeber und noch dazu kompromissbereite, verständnisvolle Kollegen hat.
Laut § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist es jedoch so, dass Arbeitnehmer in bestimmten Notfällen fünf Tage bezahlt fehlen dürfen. Dazu hören nicht nur Todesfälle im engsten Familienkreis oder die eigene Hochzeit, sondern auch Erkrankungen des Kindes, sofern es unter acht Jahre alt ist. Dieser BGB-Passus kann jedoch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Es lohnt sich deshalb, einmal genau in das Kleingedruckte zu schauen.
Wurde der Passus wirklich ausgeschlossen, kann die gesetzliche Krankenversicherung einspringen, sofern das Kind mitversichert ist. Dieser Anspruch ist laut Paragraph 45 des Sozialgesetzbuches V an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muss das Kind jünger als 12 Jahre sein und die Erkrankung muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Die Betreuung muss zudem notwendig sein und nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person sichergestellt werden können. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens für die Zeit, in welcher der Vater oder die Mutter zu Hause bleiben muss.